Bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gemeinsam vom
zur unverbindlichen Anwendung empfohlen werden. Die Marktakzeptanz der
ADSp ist sehr hoch. Nach einer Umfrage des DIHK aus dem Herbst 1999
arbeiten rund 94 Prozent der bundesdeutschen Speditionen
auf der Grundlage der ADSp und 86 Prozent der Unternehmen der
verladenden Wirtschaft gehen von der Geltung der ADSp aus, wenn nichts
anderes vereinbart wird.
Die Ziffer 2.4 ADSp grenzt den persönlichen Anwendungsbereich der
ADSp dadurch ein, dass sie nicht auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern
Anwendung finden. Die Definition des Verbrauchers entspricht der im §
13 BGB.
Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach Ziffer 2.1 ADSp voraus,
dass der Spediteur und der Auftraggeber einen Verkehrsvertrag
abgeschlossen haben. Kennzeichnend für einen Verkehrsvertrag ist, dass
er üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Geschäfte betrifft.
Mit anderen Worten: Der Spediteur muss eine speditionsübliche Tätigkeit
übernehmen. Die Grenzen der Üblichkeit sind fließend. Das Berufsbild
des Spediteurs ändert sich ständig; was gestern noch als ungewöhnlich
galt, kann heute eine im Speditionsgewerbe übliche Tätigkeit sein.
Insoweit kann man von einem dynamischen Anwendungsbereich der ADSp
ausgehen, der sich den ändernden tatsächlichen Gegebenheiten anpasst.
Insofern werden heute auch speditionsübliche logistische
„Dienstleistungen“ erfasst.
Ob eine bestimmte Tätigkeit speditionsüblich ist, ist Tatfrage.
Jedoch gehören zu den speditionsüblichen Tätigkeiten die in Ziffer 2.1
ADSp ausdrücklich genannten Vertragstypen, also z. B. Speditions-, Fracht- und Lagerverträge.
Darüber hinaus alle Tätigkeiten, die mit den vorgenannten
„Kerngeschäften“ sachbezogen zusammenhängen. Führt der Spediteur diese
Tätigkeiten aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Lagervertrages
aus, so unterliegen diese unselbständigen Tätigkeiten den Regeln des
Hauptgeschäftes. Solche Spediteurtätigkeiten, die der Versendung,
Beförderung oder Einlagerung vor-, zwischen- oder nachgeschaltet sind
oder die der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung dieser
Hauptleistung dienen, unterliegen aber auch dann den ADSp, wenn sie als
selbständige Geschäftsbesorgungsverträge übernommen werden, z.B.
- Verzollungen und Erledigung von Zollförmlichkeiten (OLG Köln 1985, 26 (29))
- Nachnahme- und Akkreditivgeschäfte (BGH BB 1988, 1210 (1210))
- Besorgung von Abliefernachweisen
- Vermittlung und Gestellung von Lademitteln, z.B. Paletten, Container
- Behandlung des Gutes, z.B. Verpacken, Mengenfeststellung, Verwiegen
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